Ende der dauernden Anbindehaltung

Ende der dauernden Anbindehaltung in der AMA Gütesiegel-Richtlinie „Rinderhaltung“ ab 1.1.2024

Ausgangsituation

Mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes 2005 wurde die dauernde Anbindehaltung als Auslaufmodell definiert. Die gesetzliche Frist wurde bereits zwei Mal verlängert (2012, 2020) und läuft nun mit 2030 endgültig aus. Mit dem gesetzlichen Verbot der dauernden Anbindehaltung stehen Rinderhalter vor Herausforderungen, die gleichzeitig großes Potenzial für eine wesentliche Weiterentwicklung der Rinderhaltung enthalten. Die AMA-Marketing unterstützt diese Weiterentwicklungen in der Tierhaltung mit einem Ende der dauernden Anbindehaltung im AMA-Gütesiegel-Programm „Rinderhaltung“ seit 1.1.2024.

Was bedeutet das Ende der dauernden Anbindehaltung für den Betrieb und die Tiere?

Das Ende der dauernden Anbindehaltung bedeutet, dass Rindern an mind. 90 Tagen im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung gewährt werden muss. Da gemäß 1. Tierhalteverordnung die Haltung von Kälbern bis 6 Monaten nur in Gruppen zulässig ist, betrifft die Zeitspanne eines Jahres daher das Lebensalter der Tiere zwischen 6 und 18 Monaten. Bei Tieren, die länger als 18 Monate gehalten werden, fokussiert sich der Betrachtungszeitraum primär auf die letzten 12 Monate vor der Schlachtung.


Alle Formen der Bewegungsmöglichkeit sind zulässig. So etwa in Form von Gruppenhaltung, Haltung im Laufstall, Weide- und/oder Alpung oder die Nutzung eines Laufhofs bzw. Auslaufes. Wird ein Laufhof oder Auslauf genutzt, ist den Tieren an mind. 90 Tagen im Jahr (über das Jahr verteilt oder 90 Tage durchgehend) für mindestens 2 Stunden am Stück Auslauf zu gewähren.

Was bedeutet das für einen Stall mit dauernder Anbindehaltung?

Umbauten von Stallungen in geänderte und zukunftsträchtige Haltungsformen wie Laufställe/Haltung in Gruppen mit freier Bewegungsmöglichkeit sollten für Stallungen, die nachhaltig bestehen bleiben, bei Planungen berücksichtigt werden.


Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) unterstützt Investitionen in tierfreundliche Haltungssysteme im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Darüber hinaus werden in einzelnen Bundesländern dafür auch Landesmittel zur Verfügung gestellt.


Weitere Infos dazu stellt Ihnen Ihre jeweilige Landwirtschaftskammer zur Verfügung (Informationen unter: www.lko.at/ oder telefonisch unter: LK Österreich +43 (1) 53 441 - 0).

Was ist beim Tierzukauf zu beachten?

Werden die Tiere am Endmastbetrieb in Anbindehaltung gehalten, kann die Haltung in Gruppen am Vorbetrieb angerechnet werden. Dazu sind Angaben am Viehverkehrsschein (VVS) notwendig. Zugekaufte Tiere, die für die Endmast in reiner Anbindehaltung gehalten werden, können im Sinne der zu gewährleistenden 90-tägigen Bewegungsfreiheit daher maximal 9 Monate in Anbindehaltung gehalten werden.


Ein Beispiel: Ein:e Landwirt:in kauft Stiere und Kalbinnen im Alter von 10 Monaten zu. Am VVS ist bestätigt, dass die Tiere am Vorbetrieb in Gruppen gehalten wurden. Die Stiere gehen mit 18 Monaten zur Schlachtung. Die Bestätigung am VVS ist für die Stiere ausreichend (Anbindehaltung <9 Monate). Für die zugekauften Kalbinnen mit einem Schlachtalter von >22 Monaten muss ohnehin die 90-tägige Bewegungsfreiheit am Endmastbetrieb gewährleistet werden.


Nachfolgend sehen Sie einen beispielhaften VVS, der die Haltung der zugekauften Tiere in Gruppen bestätigt.

Abbildung 1: Ein beispielhafter VVS der beim Zukauf der Tiere bestätigt, dass die Tiere in Gruppen gehalten wurden.

In den folgenden Tabellen sind theoretische Orientierungsbeispiele zu finden, wie die Einhaltung der Bewegungsfreiheit von mind. 90 Tagen gestaltet werden könnte. Diese Tabelle hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, jede alternative Lösung, die den Anforderungen entspricht, ist zulässig. Die Tabellen sollen Möglichkeiten grafisch darstellen.

Tabelle 1: Möglichkeiten, die 90-tägige Bewegungsfreiheit bei Tieren mit einem Schlachtalter von bis zu 18 Monaten zu gewährleisten.

Tabelle 2: Möglichkeiten, die 90-tägige Bewegungsfreiheit bei Tieren mit einem Schlachtalter von bis zu 30 Monaten zu gewährleisten.

Tabelle 3: Zwei Beispiele, welche Haltungsformen mit dem Ende der dauernden Anbindehaltung nicht mehr möglich sind.

Sollten diese Neuerungen aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten nicht umsetzbar sein, besteht die Möglichkeit, zwischen 2024 und 2030 außerhalb des AMA-Gütesiegels unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen mit dauernder Anbindehaltung zu produzieren.


Wir hoffen, dass Sie diesen Schritt der Veränderung mit uns gehen und sind bei Fragen unter gs-landwirte@amainfo.at gerne für Sie da.

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