Ackerfrüchte

Hier finden Sie Informationen und weiterführende Fragen zum neuen AMA-Gütesiegel-Programm für den Bereich Ackerfrüchte.


Wir freuen uns, dass Sie sich für die Teilnahme am AMA-Gütesiegel-Programm interessieren. Die Anmeldung für das Erntejahr 2024 ist mittlerweile abgeschlossen. Sie können sich jedoch bereits jetzt für das Erntejahr 2025 anmelden! 


Die Anmeldung für Landwirtinnen und Landwirte zum AMA-Gütesiegel-Programm ist unter „Mein Gütesiegel“ möglich.

AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Ackerfrüchte“


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Erzeugervertrag Ackerfrüchte


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Webinar: Der Weg zum AMA-Gütesiegel für Ackerfrüchte

Webinar-Aufzeichnung vom 1.2.2024

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Anleitung: Anmeldung zum AMA-Gütesiegel für Ackerfrüchte

Wie melde ich mich an?

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FAQ: Kriterien und Teilnahmebedingungen AMA-Gütesiegel Richtlinie

Um teilnehmen zu können, sind die Anforderungen der neu geschaffenen AMA-Gütesiegel Richtlinie einzuhalten. Neben der Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ), müssen Landwirtinnen und Landwirte diverse Maßnahmen zur Ökologisierung erfüllen (ÖPUL-Maßnahmen). Durch die Teilnahme an ackerbaurelevanten ÖPUL-Maßnahmen (z.B. UBB) in einem definierten Ausmaß sind viele Anforderungen bereits erfüllt.

Landwirtinnen und Landwirte können aus 14 bestehenden ÖPUL-Maßnahmen wählen. Die einzelnen Maßnahmen sind dabei mit unterschiedlichen Punkten bewertet. Die Maßnahmen sind in

  • Basismaßnahmen und
  • ergänzende Maßnahmen unterteilt.


Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn: mind. 3 „ÖPUL-Punkte • • •“ erreicht werden und dabei mindestens eine Basismaßnahme erfüllt wird. Basismaßnahmen können dabei untereinander und mit ergänzenden Maßnahmen kombiniert werden.

Basismaßnahmen:

Je 3x Punkte: BIO, BIO-Teilbetrieb Ackerbau, UBB
Je 2x Punkte: Vorbeugender Grundwasserschutz Gesamtbetrieb, Begrünung Immergrün 
Je 1x Punkt: Vorbeugender Grundwasserschutz Teilfläche, Begrünung Zwischenfrucht*


Ergänzende Maßnahmen:

Je 1x Punkt: Erosionsschutz Acker Mulch-/Direktsaat, Erosionsschutz Acker Untersaat, Erosionsschutz Acker Querdämme, Bodennahe Gülleausbringung**, Naturschutz Ackerbau, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung-Ackerbau, Wasserrahmenrichtlinie


Gütesiegel-Qualifikation / ÖPUL (PDF)

*Mindestfläche: 10% der Ackerfläche
** Mindestmenge: 100 m3 

Die beantragten Flächen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahmen „Naturschutz“ bzw. „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ müssen sich auf Ackerflächen befinden und dürfen nicht ausschließlich für Grünlandflächen beantragt worden sein.

Betriebe in Trockengebieten, wo dies der Fall ist, nehmen in der Regel auch an UBB oder Bio teil und erreichen daher ohnehin die 3 ÖPUL-Punkte. Zudem sind die meisten Teilnahmen an der Maßnahme Naturschutz Acker nur auf kleine Flächen bezogen.

„Gesamtbetrieb“ bedeutet, dass mit zumindest 90 % der Ackerflächen an der ÖPUL-Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz teilgenommen wird.


„Teilfläche“ bedeutet, dass mit weniger als 90 % der Ackerflächen an der ÖPUL-Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz teilgenommen wird.

Nein, die Teilnahme ist nicht verpflichtend. 3 ÖPUL-Punkte können auch durch die Teilnahme an anderen ÖPUL-Maßnahmen erreicht werden.

Die Landwirtin oder der Landwirt sind dann nicht berechtigt im Rahmen des AMA-GS-Programmes Getreide zu liefern.

Die Teilnahme am AMA-Gütesiegel Programm ist freiwillig. D.h. es kann Getreide jederzeit auch außerhalb des AMA-Gütesiegels vermarktet werden. 

Ja, es darf kein gentechnisch verändertes Saatgut verwendet werden. Im Hinblick auf die Herkunft des Saatguts sind derzeit keine Anforderungen enthalten.

Die Anmeldung zum Programm ist von 01.01. bis 15.04. Online über folgenden Link möglich: AMA-Portal „Mein Gütesiegel“

Die Beantragung bzw. Teilnahme im Rahmen des AMA-Mehrfachantrages ist leider rechtlich nicht möglich.

Nein, es erfolgt keine automatische Teilnahme, denn die Teilnahme ist freiwillig. Durch die Teilnahme an UBB oder BIO ist die Teilnahme aber empfehlenswert, da die Voraussetzungen im Hinblick auf die Ökologisierung bereits erfüllt sind.

Ja, die Teilnahme ist freiwillig und kann auch jederzeit wieder gekündigt werden.

Es gibt keine Teilnahme-  oder Anmeldegebühren für landwirtschaftliche Betriebe beim AMA-Gütesiegel Ackerfrüchte. Die Kosten für vereinzelte risikobasierte und anlassbezogene Kontrollen am landwirtschaftlichen Betrieb werden direkt zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der Kontrollstelle verrechnet. Eine Kontrollkostenförderung ist geplant.

Der Nationalrat hat im Dezember 2022 auf Basis von Empfehlungen des Rechnungshofes die AMA-Gesetzesnovelle beschlossen. Darin enthalten war das neue System der Flächenbeiträge. Mit 01.01.2023 ist die Novelle des AMA-Gesetzes in Kraft getreten.

Die verminderte Gebühr von 1 €/ha wird für extensiv genutzte Flächen eingehoben. Das sind: Almweideflächen, Hutweiden, Streuwiesen, Bergmähder, einmähdige Wiesen, Biodiversitätsflächen und Mehrnutzenhecken, brachliegende Flächen und flächige Landschaftselemente gemäß GLÖZ 8.

Nein, es ist nicht verpflichtend auch am AMA-Gütesiegel Ackerfrüchte teilzunehmen, weil die Schweine grundsätzlich nicht mit AMA-Gütesiegel Getreide gefüttert werden müssen. Auch wenn ein Betrieb nur sehr wenig Speisegetreide verkauft, macht es Sinn an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie Ackerfrüchte teilzunehmen, weil man sich mehr Optionen für die Vermarktung offenhält.

Das neue AMA-Gütesiegel Programm für Brot und Backwaren befindet sich aktuell in der Aufbauphase. Die Vermarktung wird ab 2024 stattfinden. Ab dann wird das Qualitätsprogramm bei Konsumentinnen und Konsumenten beworben und Produkte werden nach dem neuen AMA-Gütesiegel Programm produziert. Die Teilnahme am AMA-Gütesiegel-Programm bringt daher größere Flexibilität bei der Vermarktung der Ernte 2024, unabhängig von der produzierten Qualität (Futtergetreide, Mahlgetreide, Qualitätsgetreide, Premiumgetreide).

Zur Teilnahme und Vermarktung von österreichischen AMA-Gütesiegel-Ackerfrüchten müssen die Flächen in Österreich liegen.

Ja, das ist für die Zukunft geplant. Jedoch zu Beginn liegt der Fokus auf Getreide.

Eine solide Absicherung auf breiter Basis erreicht man nur dann, wenn es ein stufenübergreifendes und nachvollziehbares Qualitätssicherungssystem gibt, welches die Herkunft entlang aller Vermarktungsstufen sicherstellt (vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zur Bäckerei bzw. bis zum Supermarkt). Diesbezüglich bedarf es genauer Vorgaben hinsichtlich Warenwirtschaft und Dokumentation. Dies betrifft insbesondere eigene Artikel für unterschiedliche Herkünfte, eine getrennte Erfassung in der Einlagerung und klare Vorgaben hinsichtlich Verkauf betreffend Kennzeichnung (bei abgepackter Ware) und Warenbegleitpapieren. 


Aufgrund der gültigen Rechtslage gilt derzeit schon: Erfolgt bei Monoprodukten wie abgepacktem Mehl eine Österreich-Anmutung, so wird die DurchführungsVO EU Nr. 2018/775 ausgelöst. D.h. die primäre Zutat ist Getreide und dieses muss aus Österreich stammen. Der Großteil des Mehles wird jedoch lose in Silo-LKWs ausgeliefert, welches nicht dieser DurchführungsVO unterliegt. Die derzeit gültige Rechtslage (EU-Zollkodex) bedeutet also, dass eine heimische Vermahlung und anschließende Verarbeitung ausreicht, um eine Österreich-Aussage (z.B. „Brot aus Österreich“) zu tätigen. Bei Brot und Gebäck ist die primäre Zutat nämlich das Mehl und nicht das Getreide.


Genau hier setzt das neue AMA-Gütesiegel für Brot und Backwaren an und stellt ein oben beschriebenes Qualitätssicherungssystem zur Verfügung. Trägt ein Produkt das rot-weiß-rote AMA-Gütesiegel, muss das verwendete Getreide in Österreich angebaut und geerntet werden und alle weiteren Wertschöpfungsschritte (Lagerung, Aufbereitung, Vermahlung und Verarbeitung/Backen) müssen in Österreich erfolgen.

Laut EU- und AT-Recht gibt es keine verpflichtende Herkunftsregelung bzw. –kennzeichnung bei Mahl- und Schälprodukten sowie Getreideerzeugnissen. 


Erfolgt bei Monoprodukten wie abgepackten Mehl eine österreich-Anmutung, so wird die DurchführungsVO EU Nr. 2018/775 ausgelöst. D.h. die primäre Zutat ist Getreide und dieses muss dann aus Österreich stammen. 


Unverpacktes Mehl unterliegt nicht dieser Regelung.


Wird bei zusammengesetzten Lebensmitteln (z.B. Butterzopf) nur die Angabe einer Zutat hervorgehoben (z.B. Mehl aus Österreich), dann gibt es keine Verpflichtung aufgrund der DurchführungsVO den Ursprung des Getreides anzugeben. 


Wie bereits in der Frage zuvor ausgeführt, ist bei einer Auslobung „Brot aus Österreich“ die heimische Vermahlung von Getreide und der darauffolgende Verarbeitungsschritt ausreichend (Näheres siehe EU-Zollkodex-Regelung).  

Je nach Jahr, Erntemenge und Qualitäten werden die benötigten (nicht in Österreich verfügbaren) Weizen- und Roggenqualitäten von anderen Ländern zugekauft. Dies sind insbesondere bei Weizen die gewünschten Backqualitäten mit Proteinwerten im mittleren Segment (sogenannter Mahl- und Qualitätsweizen). Im Durchschnitt der letzten Jahre lagen die Importmengen geschätzt zwischen 15 und 30% der Gesamtvermahlungsmenge.

Die größten Importländer bei Weizen sind Ungarn, Tschechien und Slowakei. 


Während 2022 bei Mais Ungarn das wichtigste Importland war, wurde dieses im Jahr 2023 von Ukraine abgelöst, - gefolgt von Tschechien und Slowakei. 

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In den „Offenen Aufgaben“ klicken Sie auf „Betriebserhebung starten“ und ändern den gewünschten Punkt. Die aktuellste Betriebserhebung hat dann Gültigkeit.

AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Ackerfrüchte“


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Erzeugervertrag Ackerfrüchte


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Gütesiegel-Qualifikation / ÖPUL


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Stefan Schmid

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Bereich: Ackerbau

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